Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordination
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Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkoordination gemäß der
Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.Juni 1998.
Die
Wahrnehmung der Aufgaben eines geeigneten Koordinators nach RAB 30, Anl. C
wird in unserem Hause durch die Beratende Ingenieurin Frauke Jürgens und den Beratenden Ingenieur Carsten Bein
wahrgenommen.
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Koordinationsbedarf
besteht dann, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder
nacheinander auf der Baustelle tätig werden, oder wenn besonders
gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt werden
sollen.
Der Einsatz von
Nachunternehmern bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.
Umfang
und Art der Arbeiten |
Vorankün-
digung |
Koordinator |
SiGe-
Plan |
Unterlage
(§3 Abs.2 Nr.3) |
kleiner
31 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 501 Personentage |
nein |
ja |
nein |
ja |
kleiner
31 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 501 Personentage, jedoch besonders gefährliche Arbeiten |
ja |
größer
30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage |
ja |
größer
30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und
besonders gefährliche Arbeiten |
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Planungsphase |
- Beratung des
Bauherrn
- Aufstellung des
SiGe-Plans nach RAB31
- Aufstellung der
Unterlage nach RAB32
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Ausführungsphase |
- Beratung des
Bauherrn
- Vorankündigung
nach BaustellV
- Fortschreibung des
SiGe-Plans
- Fortschreibung der
Unterlage
- Wahrnehmung der
Koordinatorenaufgabe des Bauherrn auf der Baustelle
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Nutzungsphase |
- Beratung des
Bauherrn bzw. Nutzers einer baulichen Anlage in Fragen der
Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Regeln
zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) |
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BaustellV |
Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
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RAB
10 |
Begriffsbestimmungen
(Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
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RAB
30 |
Geeigneter Koordinator
(Konkretisierung zu §3 BaustellV)
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RAB
31 |
Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
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RAB
32 |
Unterlage für spätere
Arbeiten (Konkretisierung zu §3 Abs.2 Nr.3 BaustellV)
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RAB
33 |
Allgemeine Grundsätze
nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der
Baustellenverordnung
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