Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

     

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.Juni 1998.

Die Wahrnehmung der Aufgaben eines geeigneten Koordinators nach RAB 30, Anl. C wird in unserem Hause durch die Beratende Ingenieurin Frauke Jürgens und den Beratenden Ingenieur Carsten Bein wahrgenommen.

 

Koordinationsbedarf besteht dann, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig werden, oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt werden sollen.

Der Einsatz von Nachunternehmern bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

 

Umfang und Art der Arbeiten Vorankün-
digung
Koordinator SiGe-
Plan
Unterlage (§3 Abs.2 Nr.3)
kleiner 31 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 501 Personentage nein ja nein ja
kleiner 31 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 501 Personentage, jedoch besonders gefährliche Arbeiten ja
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten
Planungsphase
  • Beratung des Bauherrn
  • Aufstellung des SiGe-Plans nach RAB31
  • Aufstellung der Unterlage nach RAB32
Ausführungsphase
  • Beratung des Bauherrn
  • Vorankündigung nach BaustellV
  • Fortschreibung des SiGe-Plans
  • Fortschreibung der Unterlage
  • Wahrnehmung der Koordinatorenaufgabe des Bauherrn auf der Baustelle
Nutzungsphase
  • Beratung des Bauherrn bzw. Nutzers einer baulichen Anlage in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
BaustellV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
RAB 10 Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
RAB 30 Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu §3 BaustellV)
RAB 31 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
RAB 32 Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu §3 Abs.2 Nr.3 BaustellV)
RAB 33 Allgemeine Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung