Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) vom 10.Juni 1998.
Die Wahrnehmung der Aufgaben eines geeigneten Koordinators nach RAB 30, Anl. C wird in unserem Hause durch die Beratende Ingenieurin Frauke Jürgens und den Beratenden Ingenieur Carsten Bein wahrgenommen.
Koordinationsbedarf besteht dann, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig werden, oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt werden sollen.
Der Einsatz von Nachunternehmern bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.
Umfang und Art der Arbeiten | Vorankün- digung |
Koordinator | SiGe- Plan |
Unterlage (§3 Abs.2 Nr.3) |
kleiner 31 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 501 Personentage | nein | ja | nein | ja |
kleiner 31 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 501 Personentage, jedoch besonders gefährliche Arbeiten | ja | |||
größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja |
Planungsphase
- Beratung des Bauherrn
- Aufstellung des SiGe-Plans nach RAB31
- Aufstellung der Unterlage nach RAB32
Ausführungsphase
- Beratung des Bauherrn
- Vorankündigung nach BaustellV
- Fortschreibung des SiGe-Plans
- Fortschreibung der Unterlage
- Wahrnehmung der Koordinatorenaufgabe des Bauherrn auf der Baustelle
Nutzungsphase
- Beratung des Bauherrn bzw. Nutzers einer baulichen Anlage in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
Alle aufgeführten Leistungsbeispiele in den verschiedenen Phasen wurden vom aktiven Personal des Unternehmens in der Regel mehrfach projektiert, um sie hier als Leistungsfeld anführen zu können.